Gesetze des Herzogtums Britannia

Gesetzesverstösse und Strafzumessung

Bei allen hier dargelegten Gesetzesverstößen und Strafzumessungen gilt, dass das Gericht das Recht hat, im Einzelfall abweichende Strafen zu verhängen, sowie zusätzlich belehrende und läuternde Strafen anzuordnen, sollte das Gericht dies für erforderlich oder nutzbringend halten. Goldstrafen können bei mittellosen Tätern umgewandelt werden in Zwangsarbeit oder Peitschenhiebe.

Gesetzesverstöße schwerster Art (Richtende Personen Herzogin, Vogt, hohe Richter):

Auf Gesetzesverstöße schwerster Art steht der Tod.

  • Mord an einem Menschen, Elfen, Zwergen oder Drachen
  • Ausübung Schwarzer Magie
  • Hochverrat
  • Versuchter Mord an einer Amtsperson

Gesetzesverstöße schwerer Art (Richtende Personen: Herzogin, Vogt, hohe Richter):

Auf Gesetzesverstöße schwerer Art stehen Kerker, Schandkäfig plus Goldstrafen nicht unter 20.000 Goldstücken, sowie angemessene Entschädigung der Opfer.

30.000 Goldmünzen oder 30 Peitschenhiebe bei:

  • Schwere Körperverletzung
  • Vergiften

25.000 Goldmünzen oder 25 Peitschenhiebe bei:

  • Entführung

20.000 Goldmünzen oder 20 Peitschenhiebe und Ersetzen entstandener Schäden bei:

  • Brandschatzen
  • Schwerer Raub

Weiterführende Erläuterungen zur Sühne von schwersten und schweren Verbrechen

Für diese Art von schändlicher Tat treten die oben angeführten Strafen in Kraft, sollten keine Umstände vorliegen, welche berechtigte Zweifel am Geisteszustand des Täters lassen. Bei Eintritt eines solchen Falles sei der Mörder auf Lebenszeit im Irrenhaus unter Betreuung zu verwahren. Eine Genesung sei alle fünf Jahre zu prüfen. Sollten an diesem Vergehen mehrere Täter überführt worden sein, sowohl Ausführende als auch Auftraggeber, so werden sie vor dem Gesetze mit gleicher Härte gestraft. Sollte in diesem Fall eine ausführende Person der anderen hörig sein, so sei dies zu prüfen und gegebenenfalls eine mildere Strafe zu verhängen.

Gesetzesverstöße einfacher Art (Richtende Personen: Herzogin, Vogt, Richter, Offiziere der Garde):

Auf Gesetzesverstöße einfacher Art stehen Kerker, Schandkäfig plus Goldstrafen nicht unter 5.000 Goldstücken. Im Einzelfalle wird der Richter entscheiden, wie zu verfahren ist.

15.000 Goldmünzen oder 15 Peitschenhiebe bei:

  • Körperverletzung
  • Schlagen und verarbeiten von Yewholz
  • Herstellung, Besitz und Verkauf von Kronen und anderen Herrschaftsinsignien

10.000 Goldmünzen oder 10 Peitschenhiebe, sowie Abgabe der entsprechenden Gegenstände bei:

  • Herstellung, Besitz, Anwenden und Handeln gefährlicher alchimistischer Gebräue und Gifte
  • Herstellung, Besitz, Anwenden und Handeln verbotener Gegenstände

10.000 Goldmünzen oder 10 Peitschenhiebe bei:

  • Duelle jedweder Art innerhalb des Stadtgebietes
  • Lästerliches Reden oder Verbreitung von Schriften gegen/über Herzogin, Garde, Templer und Amtspersonen
  • Unruhestiftung, Beleidigung und Provokation

5.000 Goldmünzen oder 5 Peitschenhiebe bei:

  • Grundloses Tragen gezogener Waffen aller Art innerhalb des Stadtgebietes
  • Tragen von Plattenrüstungen innerhalb des Stadtgebietes oder in Gegenwart der Herzogin
  • Verhüllung des Gesichtes durch Helme oder Kapuzen oder anderweitig das Antlitz verbergende Kleidungsstücke innerhalb des Stadtgebietes
  • Wirken von Schadenszaubern oder Zaubern, welche die Sinne verwirren

5.000 Goldmünzen oder 5 Peitschenhiebe + Aufkommen für entstandene Schäden bei:

  • Wilderei auf dem Herrschaftsgebiet der befreundeten Völker der Elfen und Khazads (im Volksmund als Zwerge bekannt)
  • Mitbringen gefährlicher Tiere (Wölfe, Panther, Bären, Harpyen, Spinnen und dergleichen) in eine Stadt des Herzogtums
  • Beschwören von Wesenheiten, gleich welcher Art, innerhalb des Stadtgebietes
  • Anlegen ungesicherter Feuerstellen innerhalb des Stadtgebietes
  • Diebstahl und Plünderung
  • Betrug

1.000 – 5.000 Goldmünzen oder 1 – 5 Peitschenhiebe, Ausschluss aus der Stadt für einen Tag, Schandkäfig bei:

  • Verstoss gegen die Kleiderordnung
    Männer sowie Frauen haben innerhalb der herzoglichen Städte züchtig bekleidet zu sein. Wer dagegen verstößt, hat mit Belehrung durch die Templer zu rechnen, bzw. kann bei Uneinsichtigkeit vor die Tore der Stadt geleitet werden. Im Wiederholungsfalle droht eine Buße von 1000 Goldstücken. Bei weiteren Wiederholungen werden 5.000 Goldstücke oder 5 Peitschenhiebe fällig, sowie 1 bis 2 Tage im Käfig der Schande.

3.000 Goldmünzen oder 3 Peitschenhiebe und Ersetzen entstandener Schäden, Käfig der Schande bei:

  • Rosstäuscherei
    Wer der Rosstäuscherei überführt wird, hat den angerichteten Schaden im vollen Umfange zu ersetzen und wird wenigstens einen Tag lang dem Volke im Käfig der Schande vorgeführt.
    Der Tatbestand der Roßtäuscherei ist erfüllt beim Färben des Fells, Manipulation der Hufe, Verabreichung von alchemistischen Gebräuen in Verbindung mit einem geplanten Verkauf des Tieres.

1.000 Goldmünzen oder 1 Peitschenhieb und Schandkäfig bei:

  • Niederreiten von Personen
    Innerhalb der Städte ist das Reiten nur noch im Schritt-Tempo gestattet. Wer wissentlich oder versehentlich Bürger niederreitet, soll verpflichtet sein, dadurch beschmutzte Kleidung auf eigene Kosten zu reinigen und etwaige Kosten für den Heiler zu übernehmen, sowie beschädigtes Gut in vollem Umfang zu ersetzen. Im Falle einer Verletzung des Niedergerittenen steht dem Niedergerittenen ein Schmerzensgeld nicht unter 1000 Goldtalern aus der Börse des unvorsichtigen Reiters zu.
  • Entsorgung von Unrat in den Straßen
    Es ist untersagt seinen Unrat in den Straßen der herzoglichen Städte zu entsorgen. Beschädigte Gebrauchsgegenstände oder Gegenstände, die für den Besitzer nicht mehr von Nutzen sind, seien in dafür vorgesehene Behälter zu entsorgen. Noch gebräuchliche Gegenstände können zur Weiterreichung an Bedürftige der Stadt gespendet werden. Eine Zuwiderhandlung dieses Gesetzes sei als Bedrohung für das Allgemeinwohl zu sehen, da hierdurch die Gefahr von Krankheiten bestünde, sowie die Anzahl der Ratten und anderen Ungeziefers gefördert würde.

Gesetzesverstöße besonderer Art (Richtende Personen: Herzogin, Vogt, Richter, Offiziere der Garde):

Überstellung an die heilige Inquisition bei:

  • Gotteslästerliche Reden
  • Verdacht auf Ausübung von Schwarzmagischen Praktiken

Gesetzesverstöße gegen Garde und Amtspersonen (Richtende Personen: Herzogin, Vogt, Richter, Offiziere der Garde):

20.000 Goldmünzen oder 20 Peitschenhiebe bei:

  • Angriff auf Amtspersonen

15.000 Goldmünzen oder 15 Peitschenhiebe bei:

  • Bedrohung von Amtspersonen

10.000 Goldmünzen oder 10 Peitschenhiebe bei:

  • Amtsanmaßung
  • Beleidigung von Amtspersonen
  • lästerliches Reden über Amtspersonen

5.000 Goldmünzen oder 5 Peitschenhiebe bei:

  • Wiederstand und Nichtgehorsam gegen Amtspersonen
  • Behinderung von Amtspersonen bei Ausübung ihrer Tätigkeiten

Verbotene Gegenstände und Tränke:

Alle Produkte aus Menschen, Elfen, Zwergen, Drachen und Dämonen, insbesondere deren Knochen und Haut (Ausnahme: Produkte aus den Haaren) und Kleidungsstücke die das Gesicht, teilweise oder komplett, verhüllen (Ausnahme: Rüstungsteile beim Kampf):

  • Lumpenrobe
  • Jungdrachenlederrüstung, Drachenschuppenrüstung, Altdrachenschuppenrüstung
  • Knochenrüstung, Schattenknochenrüstung, Dämonenknochenrüstung
  • Schädelkerze
  • Leichenteile

Alchemistische Gebräue und Substanzen die sich schädlich auf die Gesundheit von Lebewesen auswirken:

  • Schwache Explosion, Explosionstrank, Große Explosion, Lava Bombe
  • Schwaches Gift, Gift, starkes Gift, tödliches Gift
  • Bestienform, Monsterform, Chamäleonhaut, Geschlecht wechseln
  • Paralyse
  • Halluzination
  • Eisengolem-Trank, Steingolem-Trank, Erdgolem-Trank
  • schädliche Pilze


Preisfestschreibungen

Preisfestschreibung von Rohstoffen und Kleinwaren
Mit Beginn des ersten Herbsttages des Jahres 1316 tritt folgendes Gesetz in Kraft:

Handwerker und Beschaffer von Rohstoffen sind zukünftig an die folgenden Mindestpreise gebunden:

Rohstoffe:

Bergbau

  • Eisen: 50 Goldmünzen
  • Hartblei: 25 Goldmünzen
  • Nickel: 40 Goldmünzen
  • Rot- und Schwarzeisen: 600 Goldmünzen
  • Stahl: 1.000 Goldmünzen
  • Magnalium: 500 Goldmünzen
  • Wolfram: 450 Goldmünzen
  • Silber: 400 Goldmünzen
  • Britanniametall: 20 Goldmünzen
  • Messing: 100 Goldmünzen
  • Kupfer: 100 Goldmünzen
  • Bronze: 100 Goldmünzen
  • Zink: 30 Goldmünzen
  • Normaler Stein: 100 Goldmünzen

Weitere Metalle dürfen nicht günstiger sein als der festgelegte Stahlpreis.
Weitere Steine dürfen nicht günstiger sein als der festgelegte Preis für normalen Stein.

Jäger:

  • Wildleder: 10 Goldmünzen
  • Orkleder: 100 Goldmünzen
  • Goblinleder: 60 Goldmünzen
  • Troll-Leder: 300 Goldmünzen
  • Schlangenleder: 800 Goldmünzen
  • Spinnenpanzer: 300 Goldmünzen
  • Skorpionpanzer: 500 Goldmünzen
  • Terathanpanzer: 2.000 Goldmünzen

Weitere Leder dürfen nicht günstiger sein als der festgelegte Preis für Schlangenleder.
Weitere Panzer dürfen nicht günstiger sein als der festgelegte Preis für Terathanpanzer.

Holzfäller:

  • Normales Holz: 20 Goldmünzen pro Klotz, 10 Goldmünzen pro Brett

Andere Holzsorten dürfen diesen Preis nicht unterschreiten

Zähmer:

  • Nordmärker, Nordländer, Britainer, Auenlandpony: 4.000 Goldmünzen

Andere Pferderassen dürfen nicht günstiger verkauft werden, als diese. Andere Lebewesen unterliegen weiterhin dem freien Handel.

Fertigprodukte:

  • Trankflaschen für Alchemisten mit herzoglicher Bestätigung: 10 Goldmünzen
  • Trankflaschen und Weinflaschen, sowie Krüge für alle anderen: 30 Goldmünzen
  • Werkzeuge aller Art (Säge, Schaufel, Hacke, Hammer, etc. pp): 1.000 Goldmünzen
  • Kupferschlüssel: 200 Goldmünzen
  • Eisenschlüssel und Schlüsselring: 300 Goldmünzen
  • Musikinstrumente aller Art: 1.000 Goldmünzen
  • Kelche und andere Glaswaren: 150 Goldmünzen
  • Kerzen aller Art: 200 Goldmünzen
  • Leere Schriftrollen, alte Schriftrollen und ähnliches: 150 Goldmünzen
  • Bücher: 1.000 Goldmünzen
  • Kissen: 1.000 Goldmünzen

Bei den festgeschriebenen Preisen handelt es sich um Mindestpreise. Jedem Handwerker steht es frei, mehr für seine Waren zu verlangen. Lediglich eine Unterschreitung der Preise ist verboten.

Jeder Feinschmied ist verpflichtet, Alchemisten die Trankflaschen zum Preis von 10 Goldmünzen zu verkaufen, sofern er nachweislich ausreichend Rohstoffe zur Verfügung hat oder beschaffen kann. Alchemisten, die das Herstellen von Tränken hauptberuflich ausüben, erhalten vom Hof eine Bestätigung ihrer Tätigkeit ausgestellt, die sie berechtigt, Trankflaschen zum vergünstigten Preis zu kaufen. Feinschmiede dürfen dem herzoglichen Hof zusätzlich zum Kaufpreis für Alchemisten jeweils fünf weitere Münzen je Trankflasche in Rechnung stellen. Alchemisten ohne Bestätigung vom Hof haben keinen Anspruch auf billige Trankflaschen.

Wer sich nicht an die Gesetze hält und die Handwerker weiterhin um ihren Lohn prellt, der muss mit einer Strafe in Höhe von mindestens 10.000 Goldmünzen rechnen, abhängig von der tatsächlich unterschlagenen Summe.